Aktuelle AGB (Stand: Juli 2023)
- §1 Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Firma Falk GmbH Technical Systems (nachfolgend: „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Auftraggeber“), wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch für sämtlichen Online-Geschäftsverkehr
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.3 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder diese AGB bei zukünftigen Geschäften nicht im Einzelfall beifügt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
1.5 Rechte, die dem Auftragnehmer nach den anwendbaren zwingenden gesetzlichen Vorschriften über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
- §2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Sie stellen nur die Einladung an den Auftraggeber dar, ein entsprechendes Angebot durch Abgabe einer Bestellung dem Auftragnehmer zu unterbreiten. Alle Angaben in Katalogen und Prospekten, deren Präsentation auf der Webseite des Auftragnehmers und in anderen werblichen Medien, sowie Angaben zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben, sind dafür gedacht, sich einen Überblick über die Ware zu verschaffen und werden nicht Gegenstand des Vertrages und der Beschaffenheit soweit die Beauftragung darauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt.
2.2 Bestellungen des Auftraggebers enthalten verbindliche Angebote. Der Auftragnehmer kann Bestellungen innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Zugang annehmen. Die Annahme von Bestellungen erfolgt durch eine gesonderte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, die Auslieferung der bestellten Ware oder die Rechnungsstellung.
2.3 Preis, Bezeichnung und Beschreibung der bestellten Ware sowie deren Stückzahl ergeben sich aus der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Sollte der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, sind für den Inhalt des Vertrages zunächst die Angaben im Angebot und dann in der Rechnung des Auftragnehmers entscheidend.
2.4 Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. übersandte Ware, muss er dieser jeweils unverzüglich schriftlich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. Lieferung zustande.
2.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den der Warenbeauftragung zu Grunde liegenden Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware informieren und, wenn er deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Auftraggeber steht infolge der Information des Auftragnehmers ein Rücktrittsrecht zu.
2.6 Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Auftraggeber über seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben macht, der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde und der Auftraggeber nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht innerhalb einer Woche die geschuldeten Zahlungen leistet, soweit keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände des Auftraggebers bestehen.
- §3 Änderungen, Warenbeschreibung
3.1 Unwesentliche Änderungen der Ware in Qualität und bei deren Herstellung werden vom Auftraggeber zugestanden. Dies gilt vor allem für Farbabweichungen, Roh- und Hilfsstoff-Toleranzen, die vom Auftragnehmer vorgegeben sind, sowie fertigungstechnisch bedingte Produktionsänderungen und nicht vermeidbare Abweichungen. Diese stellen keinen Grund für Beanstandungen seitens des Auftraggebers dar, soweit die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
3.2 Produktions- bzw. lieferbedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10 % der beauftragten Warenmenge zulässig.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware entsprechend dem jeweils aktuellsten Entwicklungsstand herzustellen und zu liefern, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ebenso sind Abweichungen, die aufgrund geänderter rechtlicher oder technischer Vorschriften erfolgen zulässig.
3.4 Sicherheitsdaten- bzw. technische Merkblätter des Auftragnehmers sowie sonstige Herstellerdatenblätter beschreiben die Ware. Sie gelten nicht als Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft bzw. Garantie. Eine Zusicherung bzw. Garantie ist nur dann anzunehmen, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich erklärt.
3.5 Angaben über die vom Auftragnehmer vertriebenen Waren (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen), insbesondere in Prospekten, Katalogen, Werbeschriften und sonstigen Dokumenten sowie der Webseite des Auftragnehmers sind nur annähernd maßgeblich, soweit damit nicht die Beschaffenheit und Verwendbarkeit der Ware zu einem bestimmten Zweck vertraglich vereinbart wird. Vorbehaltlos anderslautender ausdrücklicher Vereinbarung stellen diese keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie des Auftragnehmers dar.
- §4 Preise, Preisanpassung, Korrekturabzug
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise in Euro. Die Preise gelten ab Werk des Auftragnehmers und nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Nicht eingeschlossen sind insbesondere Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, öffentliche Abgaben und Umsatzsteuer.
4.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen.
4.3 Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der Ware vom Auftragnehmer nicht vertretbare und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund Marktpreis‑, Material- und Rohstoffpreisänderungen, eintreten, die dazu führen, dass der Auftragnehmer die Ware von seinen Lieferanten nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann, als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Auftraggeber absehbar war, ist der Auftragnehmer berechtigt, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen, wenn die Ware erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden soll. Beträgt die Erhöhung des mit dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises mehr als 15 %, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
4.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber die Bezahlung offener Forderungen des Auftragnehmers verweigert bzw. nicht leistet, gegen die keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände des Auftraggebers bestehen.
4.5 Bei neuen Geschäftsverbindungen behält der Auftragnehmer sich für die ersten 6 Monate vor, die Auftragssumme per Vorauskasse zu verlangen.
- §5 Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen des Auftragnehmers ohne jeglichen Abzug sofort porto- und spesenfrei nach Wahl des Auftraggebers auf das auf der Rechnung genannte Auftragnehmerkonto spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
5.2 Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer je Rechnung berechtigt Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich einer Verzugspauschale von EUR 40,00, angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben und alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des Auftragnehmers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5.4 Nimmt der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von ihm beauftragte Ware nicht ab (Annahmeverzug), tritt die Fälligkeit der Vergütungsforderung mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft des Auftragnehmers ein. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges kann der Auftragnehmer eine Aufwandspauschale für Lagerkosten verlangen. Diese beträgt ohne besonderen Nachweis 0,5 % der Netto-Auftragssumme je angefangener Woche des Annahmeverzuges und ist auf 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt. Es bleibt dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass keine, geringere oder höhere Lagerkosten entstanden sind.
- §6 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
6.1 Gegenforderungen des Auftragsgebers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Diese Beschränkung gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie die Vergütungsforderung beruht.
6.2 Die Abtretung jeglicher Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus der Vertragsbeziehung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dieser wird seine Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
- §7 Lieferung, Teillieferung, Abnahme
8.1 Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist ab Werk des Auftragnehmers (FCA Incoterms® 2020).
7.2 Bei vom Auftragnehmer angegebenen Lieferfristen und ‑terminen handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Fristen und Termine. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen. Lieferfristen und ‑termine sind für den Auftragnehmer nur bindend, wenn er diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt hat. Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen vom Auftragnehmer termingerecht erfüllt, wenn die Ware am Geschäftssitz oder Lager des Auftragnehmers einer Transportperson zum Transport an den Auftragsgeber übergeben wird oder der Auftragsnehmer dem Auftraggeber nach dessen Annahmeverzug die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt hat.
7.3 Ist eine bestimmte Lieferfrist vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, erfolgt die Lieferung auf Abruf des Auftraggebers frühestens innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss.
7.4 Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, der Abklärung aller Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
7.5 Erhält der Auftragnehmer auf Grund von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Herstellern, Vorlieferanten oder Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als zwölf (12) Wochen ein, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streiks bzw. Aussperrungen auch bei Vorlieferanten, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Geräteschäden, Cyberangriffe, Krieg, Epidemien oder Pandemien und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind.
7.6 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht. Unterschiedliche Waren aus einem Auftragsvorgang können von unterschiedlichen Standorten des Auftragnehmers hergestellt und/oder geliefert werden.
7.7 Rahmenaufträge, bei denen der Auftraggeber eine bestimmte Warenmenge bestellt, die in mehreren Teillieferungen über einen bestimmten Zeitraum geliefert werden soll, sind nur mit gesonderter Vereinbarung möglich. Der Abruf der insgesamt beauftragten Liefermenge hat spätestens 6 Wochen vor dem zuletzt gewünschten bzw. vereinbarten Liefertermin durch den Auftraggeber zu erfolgen, spätestens 12 Monate nach Vertragsschluss soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart.
7.8 Für die Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Abholung der Ware beim Auftragnehmer durch ein vom Auftraggeber beauftragtes Speditionsunternehmen oder diesen selbst stellt eine Abnahme dar.
- §8 Gefahrübergang, Versendung und Rücksendung
8.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit deren Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung an den Auftraggeber bestimmte Person auf den Auftraggeber über. Damit hat der Auftragnehmer seine Lieferpflicht erfüllt. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine für den Auftraggeber fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist bzw. der Auftragnehmer Versandart, Versandweg bzw. Versandperson auswählt. Der Auftragnehmer wird die Ware auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers durch eine Transportversicherung gegen die vom Auftraggeber zu bezeichnenden Risiken versichern.
8.2 Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Auftraggeber über, an dem die Ware versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber anzeigt.
8.3 Wählt der Auftragnehmer die Versandart, den Versandweg und/oder die Versandperson aus, so haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.
8.4 Bei Warenrücksendungen durch den Auftraggeber trägt dieser die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs.
8.5 Bei Warenrücksendungen aus Kulanz behält der Auftragnehmer sich die Berechnung einer Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebühr von 10 % des Netto-Warenwertes, mindestens 40,00 EUR, je Warentyp vor. Bei der Rücksendung von elektronischen Bauteilen und Komponenten in geöffneter Originalverpackung behält der Auftragnehmer sich die Berechnung erforderlichen Prüfkosten gesondert vor. Eine Rücknahme von individuell gefertigten kundenspezifischen Produkten oder ungewöhnlich hoher Produktmengen ist nicht möglich.
- §9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber zustehen, im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auftraggeber hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Auftragnehmer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer‑, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
9.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder sonstwie als Sicherungsmittel zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Auftragnehmers zu informieren und an den Maßnahmen des Auftragnehmers zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
9.4 Der Auftragsgeber tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auftraggeber hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Auftragnehmer zu leisten. Der Auftraggeber ist widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Auftragnehmer einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an den Auftragnehmer abzuführen. Der Auftragnehmer kann die Einziehungsermächtigung des Auftraggebers sowie die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
9.5 Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Brutto-Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
9.6. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Gewährleistung eine Ware austauscht, wird vereinbart, dass das Eigentum an der betroffenen Ware vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer übergeht, sobald der Auftragnehmer die Ware vom Auftraggeber zurückgesandt bekommt.
- §10 Beschaffenheit, Verwendung und Mängelanzeige
10.1 Grundlage der Gewährleistung des Auftragnehmers, soweit eine solche besteht, ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten insbesondere die Herstellerangaben zu Leistungsspezifikation, Belastung und bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware in den technischen Produktblättern des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferte Ware diese Merkmale aufweist, sofern der bestimmungsgemäße Gebrauch, wie in den technischen Produktblättern spezifiziert bzw. üblich, zu jeder Zeit eingehalten wird. Die Ware ist darüber hinaus zur gewöhnlichen Verwendung für ihre bestimmungsgemäße Verwendung geeignet. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
10.2 Die gelieferte Ware ist nur für die bestimmten und freigegebenen Zwecke vorgesehen. Der Auftragnehmer übernimmt für Aufwendungen und Schäden aus einer vom bestimmungs-gemäßen Gebrauch gemäß Ziff. 10.1 abweichenden Verwendung ohne vorherige ausdrückliche Bestätigung keine Haftung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen Personen- und/oder Sachschäden freizustellen, sofern diese Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung der Ware zu nicht freigegebenen, verbotenen bzw. nicht bestimmungsgemäßen Zwecken nach Ziff. 10.1 ohne vorherige ausdrückliche Zusage des Auftragnehmers entstanden sind.
10.3 Der Auftraggeber ist für die Geeignetheit und Sicherheit der Ware für den auftraggeberseitigen Einsatz allein verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der Ware für die von ihm vorgesehene Verwendung selbst zu überprüfen. Der Auftragnehmer übernimmt, soweit nicht anderslautend ausdrücklich vereinbart, keine Garantie, insbesondere nicht für die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware.
10.4 Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Er hat insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich innerhalb von drei (3) Werktagen ab Ablieferung sorgfältig zu untersuchen, ob sie der bestellten Ware und Menge entspricht und ob erkennbare Transportschäden oder sonst erkennbare Mängel vorliegen. Ferner hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer offenkundige Mängel bzw. Schäden, die bei einer solchen Prüfung erkennbar sind, unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen und Mängelsymptome, sowie Artikelnummer anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablieferung erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigte Mängel ausgeschlossen.
10.5 Erfolgt auf Anweisung des Auftraggebers die Lieferung der Ware an einen vom Auftraggeber benannten Dritten, so erfolgt die Ablieferung der Ware mit deren Entgegennahme durch diesen Dritten oder sonstige vom Auftraggeber oder diesem Dritten dort zur Entgegennahme befugte Personen. Ziff. 10.4 gilt entsprechend.
10.6 Versteckte Mängel und Feldausfälle hat der Auftraggeber mit den entsprechenden Angaben wie nach Ziff. 10.4 unter Angabe von Ort und Datum ihres Auftretens unverzüglich gemäß Ziff. 10.4 nach ihrer Entdeckung schriftlich beim Auftragnehmer anzuzeigen.
10.7 Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer nach der Mängelanzeige unverzüglich Gelegenheit und die erforderliche Zeit, die gerügten Mängel und dazu eventuell bereits erfolgte Maßnahmen – auch durch Dritte – zu prüfen. Er hat dem Auftragnehmer die beanstandete Ware unverzüglich zu übermitteln bzw. zugänglich zu machen und Reklamations- und Serviceberichte vorzulegen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer oder seinem Vorlieferanten Gelegenheit zu geben, an Ort und Stelle die Identität und die Beschaffenheit der beanstandeten Ware zu prüfen. Anderenfalls kann er sich auf die gerügten Mängel gegenüber dem Auftragnehmer nicht berufen.
- §11 Gewährleistung
11.1 Bei im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden Mängeln der Ware hat der Auftraggeber nach innerhalb angemessener Frist durch den Auftragnehmer zu treffender Wahl zunächst das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware. Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt. Sofern der Auftragnehmer nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung dem Auftragnehmer unzumutbar ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht des Auftraggebers.
11.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber hat das Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
11.3 Zum Zweck der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, wie Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Auftragnehmer, wenn sich herausstellt, dass bei Gefahrübergang ein Mangel vorlag. Alle erforderlichen Aufwendungen bestimmen sich im Übrigen nach objektiven Maßstäben. Sie sind nur erstattungsfähig soweit sie zur Nacherfüllung notwendig und angemessen sind. Mit der Nacherfüllung verbundene Aus- und Einbaukosten sind ausgeschlossen, wenn die Ware vom Auftraggeber nicht bestimmungsgemäß oder unsachgemäß verwendet worden ist. Ausdrücklich nicht zu den erforderlichen Aufwendungen gehören eigene Aufwendungen des Auftraggebers sowie Schäden, die nicht notwendig mit der Nacherfüllung verknüpft sind.
11.4 Hat der Auftragnehmer die mangelhafte Lieferung nicht zu vertreten, kann der Auftraggeber seine zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für Aus- und Einbaukosten nur in verhältnismäßigem Umfang bis zu maximal des Doppelten des betroffenen Netto-Auftragswertes als Nacherfüllung erstattet verlangen. Hat der Auftragnehmer die mangelhafte Lieferung zu vertreten, kann der Auftraggeber unter den in § 12 bestimmten Voraussetzungen die vollumfängliche Erstattung der erforderlichen Aus- und Einbaukosten verlangen. Im Übrigen sind verschuldensunabhängige Nacherfüllungs- und Rückgriffsansprüche auf Aus- und Einbaukosten wegen Mängeln ausgeschlossen.
11.5 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers entfallen, wenn er ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers die Ware selbst oder durch Dritte zu reparieren versucht oder selbst oder durch Dritte repariert oder ändert, wenn die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
11.6 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Waren, die nach ihrer Lieferung an den Auftraggeber in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse beeinträchtigt werden, die nicht der vorausgesetzten Verwendung entsprechen, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, sofern die Ware nach erfolgter Lieferung unsachgemäß behandelt, falsch bedient, gewaltsam zerstört oder durch chemische, physikalische oder elektrische Einflüsse beschädigt wird.
11.7 Ansprüche auf Aufwendungsersatz anstelle Schadensersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit diese nicht erforderlich waren bzw. nicht ein vernünftiger Dritter die Aufwendungen gemacht hätte, was der Auftraggeber darzulegen hat.
11.8 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Sofern die Ware entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wird, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Die unbeschränkte Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und für Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; für diese gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.
11.9 Musste der Auftraggeber als Folge einer Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer gelieferten Sache diese von einem Unternehmer-Endkunden zurücknehmen, eine Kaufpreisminderung hinnehmen oder diesem Schadensersatz oder Aufwendungsersatz leisten, bedarf es für Gewährleistungsrechte gegen den Auftragnehmer, wegen des vom Kunden des Auftraggebers geltend gemachten Mangels einer Fristsetzung.
11.10 Eine Stellungnahme des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber zu einer Mängelrüge ist nicht als Anerkenntnis eines Mangels oder Eintritt in Verhandlungen über einen Anspruch oder die einen Anspruch begründenden Umstände anzusehen, soweit nicht ausdrücklich Verhandlungen aufgenommen werden. Dies gilt auch bei der Hinzuziehung Dritter, wenn der Auftragnehmer etwaige Ansprüche zurückgewiesen hat.
11.11 Erfüllungsort für die Nacherfüllung und Nachbesserung ist der Sitz des Auftragnehmers. Er ist zur Nacherfüllung und Nachbesserung auch am Sitz des Auftraggebers berechtigt.
- §12 Schadensersatz
12.1 Das Recht des Auftraggebers, Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in den AGB nichts anderes bestimmt ist.
12.2 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, für die zwingende gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung wegen eines arglistigen Verschweigens von Mängeln.
12.3 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Solche wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers sind insbesondere seine Hauptleistungspflichten, wie beispielsweise die mangelfreie Lieferung der Ware. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Auftragnehmers sowie bei Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Auftragnehmers beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden in Höhe von bis zu EUR 100.000,–. Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmer und seiner Mitarbeiter für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden, Verlust oder schuldhafte Beschädigung, insbesondere durch unsachgemäße Montage, Installation oder Handhabung der Ware durch den Auftraggeber, seine Kunden oder ihrer Beauftragten und Mitarbeiter.
12.5 Verlangt der Auftragnehmer vom Auftraggeber Schadensersatz wegen Nichterfüllung und ist die Ware von ihm noch nicht ausgeliefert, so stehen ihm, ohne besonderen Nachweis pauschal 15 % der Netto-Verkaufspreises als Vertragsstrafe zu. Weist der Auftragnehmer nach, dass ihm ein weitergehender Schaden entstanden ist, kann er auch diesen ersetzt verlangen. Entsprechendes gilt für die Vergütung des Auftragnehmers, sollte der Auftragnehmer eine beauftragte Werkleistung vorzeitig kündigen.
12.6 Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unverbindlich, unentgeltlich und unter Ausschluss einer Haftung auf Schadensersatz.
- §13 Produkthaftung
13.1 Der Auftraggeber wird die Ware nicht ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Auftraggeber für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.
13.2 Wird der Auftragnehmer aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer ‑warnung veranlasst, so wird der Auftraggeber ihn unterstützen und alle ihm zumutbaren, vom ihm angeordneten Maßnahmen treffen und ihm die Ware sowie alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
13.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der ‑warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
13.4 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Ware und mögliche Produktfehler bzw. Produktausfälle in jedem Einzelfall informieren.
- §14 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
14.1 Die vom Auftragnehmer zum Zweck der Warenproduktion erzeugten Unterlagen und Daten bleiben im Besitz und Eigentum des Auftragnehmers. Sie werden von diesem unter Beachtung der Datenschutzgesetze archiviert.
14.2 Der Auftragnehmer bleibt an allen Spezifikationen, Zeichnungen, Grafiken, Abbildungen, technischen Beschreibungen und sonstigen technischen Informationen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert oder geleistet werden, ausschließlicher Rechtsinhaber. Diese dürfen vom Auftraggeber nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
14.3 Der Auftragnehmer behält sich vor, auf den Waren in geeigneter Weise auf seine Firma hinzuweisen.
14.4 Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich geregelt wird, werden mit dem Erwerb der Ware keine Lizenzen oder Nutzungsrechte, Schutzrechte, schutzrechtsgleiche Rechte oder sonstige Rechte am geistigen Eigentum und gewerblichen Schutzrechten auf den Auftraggeber übertragen. Ausgenommen sind mit der Lieferung zwingend verbundene Rechte.
14.5 Die Ware kann Patent‑, Marken‑, Urheber‑, Musterrechten und anderen gewerblichen Schutzrechten Dritter unterliegen. Der Auftragnehmer ist nicht für Forderungen im Zusammenhang mit einer Verletzung eines dieser Rechte verantwortlich oder haftbar.
- §15 Datenschutz
Personenbezogene Daten des Auftraggebers (Lieferanten- und Kundendaten) werden ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags, dessen Vertragspartei der Auftraggeber als betroffene Person ist, oder zur Durchführung erforderlicher vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des Auftraggebers erfolgen, verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 b) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Unbeschadet etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen, werden diese Daten nach Vertragsbeendigung gelöscht.
- §16 Entsorgung
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist der Auftraggeber verpflichtet, Produkte, die unter das ElektroG, BatterieG oder die VerpackungsVO sowie die in an seinem Sitz gesondert geltenden entsprechenden gesetzlichen Vorschriften fallen, im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich zu entsorgen. Der Auftraggeber übernimmt alle damit zusammenhängenden Zahlungs- und Mitteilungspflichten soweit dies gesetzlich möglich ist und wird die vorstehenden Verpflichtungen seinen Abnehmern entsprechend auferlegen.
- §17 Schlussbestimmungen
17.1 Vertragsänderungen oder ‑ergänzungen bedürfen der Schriftform Soweit in den AGB nicht anders geregelt, umfasst die vertragliche Schriftform auch die Korrespondenz mittels Telefax und Email.
17.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf Dritte ist dem Auftragnehmer gegenüber nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers wirksam.
17.3 Erfüllungsort für die vertraglichen Pflichten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
17.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Auftraggebers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
17.5 Für die Vertragsbeziehung einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
17.6 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt; das gleiche gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist. Im Übrigen sind die Vertragspartner verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Oberstenfeld, Juli 2023