Aktuelle AGB (Stand: Juli 2023)

  • §1 Geltungsbereich

1.1     Diese AGB gel­ten für den gesamten Geschäftsverkehr zwis­chen der Fir­ma Falk GmbH Tech­ni­cal Sys­tems (nach­fol­gend: „Auf­trag­nehmer“) und ihren Kun­den (nach­fol­gend: „Auf­tragge­ber“), wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen sind. Sie gel­ten auch, wenn sie bei späteren Verträ­gen nicht erwäh­nt wer­den. Sie gel­ten auch für sämtlichen Online-Geschäftsverkehr

1.2     Diese AGB gel­ten auss­chließlich. Ent­ge­gen­ste­hende, zusät­zliche oder von diesen AGB abwe­ichende Bedin­gun­gen des Auf­tragge­bers wer­den nicht Ver­tragsin­halt, es sei denn, der Auf­trag­nehmer hätte ihrer Gel­tung aus­drück­lich zugestimmt.

1.3     Diese AGB gel­ten auch dann, wenn der Auf­trag­nehmer in Ken­nt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder abwe­ichen­der Bedin­gun­gen die Liefer­ung vor­be­halt­los aus­führt oder diese AGB bei zukün­fti­gen Geschäften nicht im Einzelfall beifügt.

1.4     Im Einzelfall getrof­fene, indi­vidu­elle Vere­in­barun­gen haben in jedem Fall Vor­rang vor diesen AGB. Mündliche Erk­lärun­gen vor oder bei Ver­tragss­chluss sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

1.5     Rechte, die dem Auf­trag­nehmer nach den anwend­baren zwin­gen­den geset­zlichen Vorschriften über diese AGB hin­aus zuste­hen, bleiben unberührt.

 

  • §2 Ange­bot und Vertragsschluss

2.1     Ange­bote des Auf­trag­nehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht aus­drück­lich als verbindlich­es Ange­bot beze­ich­net sind. Sie stellen nur die Ein­ladung an den Auf­tragge­ber dar, ein entsprechen­des Ange­bot durch Abgabe ein­er Bestel­lung dem Auf­trag­nehmer zu unter­bre­it­en. Alle Angaben in Kat­a­lo­gen und Prospek­ten, deren Präsen­ta­tion auf der Web­seite des Auf­trag­nehmers und in anderen werblichen Medi­en, sowie Angaben zur Erfül­lung von geset­zlichen Vor­gaben, sind dafür gedacht, sich einen Überblick über die Ware zu ver­schaf­fen und wer­den nicht Gegen­stand des Ver­trages und der Beschaf­fen­heit soweit die Beauf­tra­gung darauf nicht aus­drück­lich Bezug nimmt.

2.2     Bestel­lun­gen des Auf­tragge­bers enthal­ten verbindliche Ange­bote. Der Auf­trag­nehmer kann Bestel­lun­gen inner­halb von 14 Tagen nach ihrem Zugang annehmen. Die Annahme von Bestel­lun­gen erfol­gt durch eine geson­derte Auf­trags­bestä­ti­gung des Auf­trag­nehmers, die Aus­liefer­ung der bestell­ten Ware oder die Rechnungsstellung.

2.3     Preis, Beze­ich­nung und Beschrei­bung der bestell­ten Ware sowie deren Stück­zahl ergeben sich aus der Auf­trags­bestä­ti­gung des Auf­trag­nehmers. Sollte der Ver­trag ohne Auf­trags­bestä­ti­gung zus­tande kom­men, sind für den Inhalt des Ver­trages zunächst die Angaben im Ange­bot und dann in der Rech­nung des Auf­trag­nehmers entscheidend.

2.4     Hat der Auf­tragge­ber Ein­wen­dun­gen gegen Inhalt der Auf­trags­bestä­ti­gung bzw. über­sandte Ware, muss er dieser jew­eils unverzüglich schriftlich wider­sprechen. Anson­sten kommt der Ver­trag nach Maß­gabe und Inhalt der Auf­trags­bestä­ti­gung bzw. Liefer­ung zustande.

2.5     Der Auf­trag­nehmer ist berechtigt, vom Ver­trag zurück­zutreten, soweit er trotz des vorheri­gen Abschlusses eines entsprechen­den Einkaufsver­trags sein­er­seits unter Beach­tung der kaufmän­nis­chen Sorgfalt den der Waren­beauf­tra­gung zu Grunde liegen­den Liefer­ge­gen­stand unver­schuldet nicht erhält. Der Auf­trag­nehmer wird den Auf­tragge­ber unverzüglich über die nicht rechtzeit­ige Ver­füg­barkeit der Ware informieren und, wenn er deshalb zurück­treten will, das Rück­trittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Auf­tragge­ber ste­ht infolge der Infor­ma­tion des Auf­trag­nehmers ein Rück­trittsrecht zu.

2.6     Der Auf­trag­nehmer ist zum Rück­tritt berechtigt, wenn der Auf­tragge­ber über seine Kred­itwürdigkeit unrichtige Angaben macht, der Auf­tragge­ber seine Zahlun­gen eingestellt hat oder über sein Ver­mö­gen die Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens beantragt wurde und der Auf­tragge­ber nach erneuter Zahlungsauf­forderung nicht inner­halb ein­er Woche die geschulde­ten Zahlun­gen leis­tet, soweit keine unstre­it­i­gen oder recht­skräftig fest­gestell­ten Ein­wände des Auf­tragge­bers bestehen.

 

  • §3 Änderun­gen, Warenbeschreibung

3.1     Unwesentliche Änderun­gen der Ware in Qual­ität und bei deren Her­stel­lung wer­den vom Auf­tragge­ber zuge­s­tanden. Dies gilt vor allem für Farbab­we­ichun­gen, Roh- und Hil­f­sstoff-Tol­er­anzen, die vom Auf­trag­nehmer vorgegeben sind, sowie fer­ti­gung­stech­nisch bed­ingte Pro­duk­tion­sän­derun­gen und nicht ver­mei­d­bare Abwe­ichun­gen. Diese stellen keinen Grund für Bean­stan­dun­gen seit­ens des Auf­tragge­bers dar, soweit die Ver­wend­barkeit der Ware zum ver­traglich vere­in­barten Zweck nicht wesentlich beein­trächtigt wird.

3.2     Pro­duk­tions- bzw. lieferbe­d­ingte Mehr- oder Min­der­liefer­un­gen sind bis zu 10 % der beauf­tragten Waren­menge zulässig.

3.3     Der Auf­trag­nehmer ist berechtigt, die Ware entsprechend dem jew­eils aktuell­sten Entwick­lungs­stand herzustellen und zu liefern, soweit die Ver­wend­barkeit zum ver­traglich vere­in­barten Zweck nicht wesentlich beein­trächtigt wird. Eben­so sind Abwe­ichun­gen, die auf­grund geän­dert­er rechtlich­er oder tech­nis­ch­er Vorschriften erfol­gen zulässig.

3.4     Sicher­heits­dat­en- bzw. tech­nis­che Merk­blät­ter des Auf­trag­nehmers sowie son­stige Her­steller­daten­blät­ter beschreiben die Ware. Sie gel­ten nicht als Zusicherung ein­er bes­timmten Eigen­schaft bzw. Garantie. Eine Zusicherung bzw. Garantie ist nur dann anzunehmen, wenn der Auf­trag­nehmer sie aus­drück­lich schriftlich erklärt.

3.5     Angaben über die vom Auf­trag­nehmer ver­triebe­nen Waren (z.B. Gewichte, Maße, Belast­barkeit, Tol­er­anzen und tech­nis­che Dat­en) sowie Darstel­lun­gen der­sel­ben (z.B. Zeich­nun­gen und Abbil­dun­gen), ins­beson­dere in Prospek­ten, Kat­a­lo­gen, Werbeschriften und son­sti­gen Doku­menten sowie der Web­seite des Auf­trag­nehmers sind nur annäh­ernd maßge­blich, soweit damit nicht die Beschaf­fen­heit und Ver­wend­barkeit der Ware zu einem bes­timmten Zweck ver­traglich vere­in­bart wird. Vor­be­halt­los ander­slau­t­en­der aus­drück­lich­er Vere­in­barung stellen diese keine Beschaf­fen­heits- oder Halt­barkeits­garantie des Auf­trag­nehmers dar.

 

  • §4 Preise, Preisan­pas­sung, Korrekturabzug

4.1     Sofern nichts anderes vere­in­bart ist, gel­ten die in der Auf­trags­bestä­ti­gung des Auf­trag­nehmers genan­nten Preise in Euro. Die Preise gel­ten ab Werk des Auf­trag­nehmers und nur für den in der Auf­trags­bestä­ti­gung aufge­führten Leis­tungs- und Liefer­um­fang. Nicht eingeschlossen sind ins­beson­dere Kosten für Ver­pack­ung, Fracht, Ver­sicherung, Zoll, öffentliche Abgaben und Umsatzsteuer.

4.2     Die geset­zliche Umsatzs­teuer wird in der Rech­nung in der am Tage der Rech­nungsstel­lung gel­tenden Höhe geson­dert ausgewiesen.

4.3     Soweit zwis­chen Ver­tragss­chluss und Aus­liefer­ung der Ware vom Auf­trag­nehmer nicht vertret­bare und im Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses unvorherse­hbare Kosten­er­höhun­gen, ins­beson­dere auf­grund Marktpreis‑, Mate­r­i­al- und Rohstoff­preisän­derun­gen, ein­treten, die dazu führen, dass der Auf­trag­nehmer die Ware von seinen Liefer­an­ten nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedin­gun­gen beziehen kann, als dies im Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses mit dem Auf­tragge­ber abse­hbar war, ist der Auf­trag­nehmer berechtigt, die mit dem Auf­tragge­ber vere­in­barten Preise im Rah­men der verän­derten Umstände und ohne Berech­nung eines zusät­zlichen Gewinns anzu­passen, wenn die Ware erst mehr als vier Monate nach Ver­tragss­chluss aus­geliefert wer­den soll. Beträgt die Erhöhung des mit dem Auf­tragge­ber vere­in­barten Kauf­preis­es mehr als 15 %, kann der Auf­tragge­ber vom Ver­trag zurücktreten.

4.4     Der Auf­trag­nehmer ist berechtigt, ausste­hende Liefer­un­gen nur gegen Vorauszahlung oder Sicher­heit­sleis­tung auszuführen oder zu erbrin­gen, wenn ihm nach Abschluss des Ver­trages Umstände bekan­nt wer­den, welche die Kred­itwürdigkeit des Auf­tragge­bers wesentlich zu min­dern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offen­er Forderun­gen gefährdet wird. Dies gilt ins­beson­dere, wenn der Auf­tragge­ber die Bezahlung offen­er Forderun­gen des Auf­trag­nehmers ver­weigert bzw. nicht leis­tet, gegen die keine unstre­it­i­gen oder recht­skräftig fest­gestell­ten Ein­wände des Auf­tragge­bers bestehen.

4.5     Bei neuen Geschäftsverbindun­gen behält der Auf­trag­nehmer sich für die ersten 6 Monate vor, die Auf­tragssumme per Vorauskasse zu verlangen.

  • §5 Zahlungsbedingungen

5.1     Soweit nichts anderes schriftlich vere­in­bart ist, sind alle Rech­nun­gen des Auf­trag­nehmers ohne jeglichen Abzug sofort por­to- und spe­sen­frei nach Wahl des Auf­tragge­bers auf das auf der Rech­nung genan­nte Auf­trag­nehmerkon­to spätestens inner­halb von 30 Tagen nach Rech­nungs­da­tum zu bezahlen.

5.2     Gerät der Auf­tragge­ber mit ein­er fäl­li­gen Zahlung in Verzug, ist der Auf­trag­nehmer je Rech­nung berechtigt Zin­sen ab Fäl­ligkeits­da­tum in Höhe von 9 %-Punk­ten über dem jew­eili­gen Basiszinssatz zuzüglich ein­er Verzugspauschale von EUR 40,00, angemessen­er Inkas­sokosten und Anwalts­ge­bühren zu erheben und alle ausste­hen­den Rech­nungs­be­träge sofort fäl­lig zu stellen. Die Gel­tend­machung eines höheren Verzugss­chadens bleibt vorbehalten.

5.3     Der Auf­trag­nehmer ist berechtigt, Zahlun­gen des Auf­trag­nehmers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurech­nen. Sind Kosten und Zin­sen ent­standen, ist der Auf­trag­nehmer berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zin­sen und zulet­zt auf die Haupt­forderung anzurechnen.

5.4           Nimmt der Auf­tragge­ber nach Ablauf ein­er ihm geset­zten Nach­frist von ihm beauf­tragte Ware nicht ab (Annah­mev­erzug), tritt die Fäl­ligkeit der Vergü­tungs­forderung mit dem Datum der Erk­lärung der Ver­sand­bere­itschaft des Auf­trag­nehmers ein. Ab dem Zeit­punkt des Annah­mev­erzuges kann der Auf­trag­nehmer eine Aufwandspauschale für Lagerkosten ver­lan­gen. Diese beträgt ohne beson­deren Nach­weis 0,5 % der Net­to-Auf­tragssumme je ange­fan­gener Woche des Annah­mev­erzuges und ist auf 5 % der Net­to-Auf­tragssumme begren­zt. Es bleibt dem Auf­tragge­ber und dem Auf­trag­nehmer unbenom­men, den Nach­weis zu führen, dass keine, gerin­gere oder höhere Lagerkosten ent­standen sind.

 

  • §6 Aufrech­nung, Zurück­be­hal­tung, Abtretung 

6.1     Gegen­forderun­gen des Auf­trags­ge­bers berechti­gen ihn nur dann zur Aufrech­nung und zur Gel­tend­machung eines Zurück­be­hal­tungsrechts, wenn sie recht­skräftig fest­gestellt oder unstre­it­ig sind. Diese Beschränkung gilt nicht für einen Gege­nanspruch wegen eines Man­gels, der auf dem­sel­ben Ver­tragsver­hält­nis wie die Vergü­tungs­forderung beruht.

6.2     Die Abtre­tung jeglich­er Forderun­gen des Auf­tragge­bers gegen den Auf­trag­nehmer aus der Ver­trags­beziehung bedarf zu ihrer Wirk­samkeit der schriftlichen Zus­tim­mung des Auf­trag­nehmers. Dieser wird seine Zus­tim­mung nur aus berechtigten Grün­den verweigern.

 

  • §7 Liefer­ung, Teil­liefer­ung, Abnahme

8.1     Liefer­un­gen erfol­gen, soweit nichts anderes vere­in­bart ist ab Werk des Auf­trag­nehmers (FCA Incoterms® 2020).

7.2     Bei vom Auf­trag­nehmer angegebe­nen Liefer­fris­ten und ‑ter­mi­nen han­delt es sich um voraus­sichtliche, unverbindliche Fris­ten und Ter­mine. Der Auf­trag­nehmer haftet nicht für Verzögerun­gen. Liefer­fris­ten und ‑ter­mine sind für den Auf­trag­nehmer nur bindend, wenn er diese aus­drück­lich schriftlich als verbindlich beze­ich­net oder bestätigt hat. Soweit nicht anders vere­in­bart, sind Liefer­un­gen vom Auf­trag­nehmer ter­min­gerecht erfüllt, wenn die Ware am Geschäftssitz oder Lager des Auf­trag­nehmers ein­er Trans­port­per­son zum Trans­port an den Auf­trags­ge­ber übergeben wird oder der Auf­tragsnehmer dem Auf­tragge­ber nach dessen Annah­mev­erzug die Ver­sand­bere­itschaft der Ware mit­geteilt hat.

7.3     Ist eine bes­timmte Liefer­frist vom Auf­trag­nehmer nicht aus­drück­lich schriftlich zuge­sagt, erfol­gt die Liefer­ung auf Abruf des Auf­tragge­bers früh­estens inner­halb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss.

7.4     Vere­in­barte Liefer­fris­ten begin­nen nicht vor der voll­ständi­gen Beib­ringung der vom Auf­tragge­ber zu beschaf­fend­en Unter­la­gen, Freiga­ben, der Abklärung aller Fra­gen sowie dem Ein­gang ein­er vere­in­barten Anzahlung.

7.5     Erhält der Auf­trag­nehmer auf Grund von ihm nicht zu vertre­tenden Grün­den Liefer­un­gen oder Leis­tun­gen von Her­stellern, Vor­liefer­an­ten oder Sub­un­ternehmern trotz ord­nungs­gemäßer kon­gru­enter Ein­deck­ung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeit­ig oder treten Ereignisse höher­er Gewalt, d.h. unver­schuldete Leis­tung­shin­dernisse mit ein­er Dauer von mehr als zwölf (12) Wochen ein, so wird der Auf­trag­nehmer den Auf­tragge­ber rechtzeit­ig informieren. In diesem Fall ist der Auf­trag­nehmer berechtigt, die Liefer­ung um die Dauer der Behin­derung her­auszuschieben oder wegen des noch nicht erfüll­ten Teils vom Ver­trag ganz oder teil­weise zurück­zutreten. Der höheren Gewalt ste­hen gle­ich Streiks bzw. Aussper­run­gen auch bei Vor­liefer­an­ten, behördliche Ein­griffe, Energie- und Rohstof­fk­nap­pheit, unver­schuldete Trans­porteng­pässe, unver­schuldete Betrieb­s­be­hin­derun­gen zum Beispiel durch Feuer, Wass­er und Geräteschä­den, Cyberan­griffe, Krieg, Epi­demien oder Pan­demien und alle son­sti­gen Behin­derun­gen, die bei objek­tiv­er Betra­ch­tungsweise nicht vom Auf­trag­nehmer schuld­haft her­beige­führt wor­den sind.

7.6     Teil­liefer­un­gen sind zuläs­sig, wenn die Teil­liefer­ung für den Auf­tragge­ber im Rah­men des ver­traglichen Bes­tim­mungszwecks ver­wend­bar ist, die Liefer­ung der restlichen bestell­ten Waren sichergestellt ist und dem Auf­tragge­ber hier­durch kein erhe­blich­er Mehraufwand entste­ht. Unter­schiedliche Waren aus einem Auf­tragsvor­gang kön­nen von unter­schiedlichen Stan­dorten des Auf­trag­nehmers hergestellt und/oder geliefert werden.

7.7     Rah­me­naufträge, bei denen der Auf­tragge­ber eine bes­timmte Waren­menge bestellt, die in mehreren Teil­liefer­un­gen über einen bes­timmten Zeitraum geliefert wer­den soll, sind nur mit geson­dert­er Vere­in­barung möglich. Der Abruf der ins­ge­samt beauf­tragten Liefer­menge hat spätestens 6 Wochen vor dem zulet­zt gewün­scht­en bzw. vere­in­barten Liefer­t­er­min durch den Auf­tragge­ber zu erfol­gen, spätestens 12 Monate nach Ver­tragss­chluss soweit zwis­chen den Parteien nicht anders vereinbart.

7.8     Für die Abnahme gel­ten die geset­zlichen Vorschriften. Die Abhol­ung der Ware beim Auf­trag­nehmer durch ein vom Auf­tragge­ber beauf­tragtes Spedi­tion­sun­ternehmen oder diesen selb­st stellt eine Abnahme dar.

 

  • §8 Gefahrüber­gang, Versendung und Rücksendung

8.1     Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­ganges und der zufäl­li­gen Ver­schlechterung der Ware geht mit deren Über­gabe an den Spedi­teur, Fracht­führer oder die son­st zur Aus­führung der Versendung an den Auf­tragge­ber bes­timmte Per­son auf den Auf­tragge­ber über. Damit hat der Auf­trag­nehmer seine Lieferpflicht erfüllt. Das gilt auch dann, wenn Teil­liefer­un­gen erfol­gen oder eine für den Auf­tragge­ber fracht- bzw. kosten­freie Übersendung vere­in­bart ist bzw. der Auf­trag­nehmer Ver­san­dart, Ver­sandweg bzw. Ver­sand­per­son auswählt. Der Auf­trag­nehmer wird die Ware auf Wun­sch und Kosten des Auf­tragge­bers durch eine Trans­portver­sicherung gegen die vom Auf­tragge­ber zu beze­ich­nen­den Risiken versichern.

8.2     Verzögert sich die Über­gabe oder Versendung infolge von Umstän­den, die der Auf­tragge­ber zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Auf­tragge­ber über, an dem die Ware ver­sand­bere­it ist und der Auf­trag­nehmer dies dem Auf­tragge­ber anzeigt.

8.3     Wählt der Auf­trag­nehmer die Ver­san­dart, den Ver­sandweg und/oder die Ver­sand­per­son aus, so haftet der Auf­trag­nehmer nur für Vor­satz oder grobe Fahrläs­sigkeit bei der betr­e­f­fend­en Auswahl.

8.4     Bei Waren­rück­sendun­gen durch den Auf­tragge­ber trägt dieser die Gefahr der Beschädi­gung und des zufäl­li­gen Untergangs.

8.5     Bei Waren­rück­sendun­gen aus Kulanz behält der Auf­trag­nehmer sich die Berech­nung ein­er Bear­beitungs- und Wiederein­lagerungs­ge­bühr von 10 % des Net­to-Waren­wertes, min­destens 40,00 EUR, je War­en­typ vor. Bei der Rück­sendung von elek­tro­n­is­chen Bauteilen und Kom­po­nen­ten in geöffneter Orig­i­nalver­pack­ung behält der Auf­trag­nehmer sich die Berech­nung erforder­lichen Prüfkosten geson­dert vor. Eine Rück­nahme von indi­vidu­ell gefer­tigten kun­den­spez­i­fis­chen Pro­duk­ten oder ungewöhn­lich hoher Pro­duk­t­men­gen ist nicht möglich.

 

  • §9 Eigentumsvorbehalt 

9.1     Die geliefer­ten Waren bleiben bis zur voll­ständi­gen Bezahlung sämtlich­er Forderun­gen, die dem Auf­trag­nehmer aus der Geschäftsverbindung gegen den Auf­tragge­ber zuste­hen, im Eigen­tum des Auf­trag­nehmers. Der Auf­tragge­ber tritt dem Auf­trag­nehmer schon jet­zt alle Entschädi­gungsansprüche aus dieser Ver­sicherung ab. Der Auf­trag­nehmer nimmt die Abtre­tung hier­mit an. Sofern eine Abtre­tung nicht zuläs­sig sein sollte, weist der Auf­tragge­ber hier­mit seinen Ver­sicher­er unwider­ru­flich an, etwaige Zahlun­gen nur an den Auf­trag­nehmer zu leis­ten. Weit­erge­hende Ansprüche des Auf­trag­nehmers bleiben unberührt.

9.2     Der Auf­tragge­ber ist verpflichtet, die unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hen­den Waren für die Dauer des Eigen­tumsvor­be­halts pfleglich zu behan­deln. Ins­beson­dere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer‑, Wass­er- und Dieb­stahlschä­den aus­re­ichend zum Neuw­ert zu ver­sich­ern. Der Auf­tragge­ber hat dem Auf­trag­nehmer auf Ver­lan­gen den Abschluss der Ver­sicherung nachzuweisen.

9.3     Der Auf­tragge­ber ist nicht berechtigt, die unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hen­den Waren zu verpfän­den oder sonst­wie als Sicherungsmit­tel zu übereignen. Bei Pfän­dun­gen oder son­sti­gen Ein­grif­f­en Drit­ter hat der Auf­tragge­ber den Auf­trag­nehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichti­gen und alle notwendi­gen Auskün­fte zu geben, den Drit­ten über die Eigen­tum­srechte des Auf­trag­nehmers zu informieren und an den Maß­nah­men des Auf­trag­nehmers zum Schutze der unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hen­den Ware mitzuwirken.

9.4     Der Auf­trags­ge­ber tritt schon jet­zt die Forderun­gen aus der Weit­er­veräußerung der Ware mit sämtlichen Neben­recht­en an den Auf­trag­nehmer ab, und zwar unab­hängig davon, ob die unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hende Ware ohne oder nach Ver­ar­beitung weit­er­verkauft wird. Der Auf­trag­nehmer nimmt diese Abtre­tung an. Sofern eine Abtre­tung nicht zuläs­sig sein sollte, weist der Auf­tragge­ber hier­mit den Drittschuld­ner unwider­ru­flich an, etwaige Zahlun­gen nur an den Auf­trag­nehmer zu leis­ten. Der Auf­tragge­ber ist wider­ru­flich ermächtigt, die an den Auf­trag­nehmer abge­trete­nen Forderun­gen treuhän­derisch für den Auf­trag­nehmer einzuziehen. Die einge­zo­ge­nen Beträge sind sofort an den Auf­trag­nehmer abzuführen. Der Auf­trag­nehmer kann die Einziehungser­mäch­ti­gung des Auf­tragge­bers sowie die Berech­ti­gung des Auf­tragge­bers zur Weit­er­veräußerung wider­rufen, wenn der Auf­tragge­ber seinen Zahlungsverpflich­tun­gen gegenüber dem Auf­trag­nehmer nicht ord­nungs­gemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlun­gen ein­stellt oder wenn die Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens über das Ver­mö­gen des Auf­tragge­bers beantragt wird. Im Fall des Wider­rufs der Einziehungs­befug­nis kann der Auf­trag­nehmer ver­lan­gen, dass der Auf­trag­nehmer die abge­trete­nen Forderun­gen und deren Schuld­ner bekan­nt gibt, alle zum Einzug erforder­lichen Angaben macht, die dazuge­höri­gen Unter­la­gen aushändigt und den Schuld­nern die Abtre­tung mitteilt.

9.5     Der Auf­trag­nehmer ist auf Ver­lan­gen des Auf­tragge­bers verpflichtet, die ihm zuste­hen­den Sicher­heit­en insoweit freizugeben, als der real­isier­bare Wert der Sicher­heit­en unter Berück­sich­ti­gung banküblich­er Bew­er­tungsab­schläge die Forderun­gen des Auf­trag­nehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Auf­tragge­ber um mehr als 20 % über­steigt. Bei der Bew­er­tung ist vom Brut­to-Rech­nungswert der unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hen­den Waren und vom Nom­i­nal­w­ert bei Forderun­gen auszugehen.

9.6.    Soweit der Auf­trag­nehmer im Rah­men der Gewährleis­tung eine Ware aus­tauscht, wird vere­in­bart, dass das Eigen­tum an der betrof­fe­nen Ware vom Auf­tragge­ber auf den Auf­trag­nehmer überge­ht, sobald der Auf­trag­nehmer die Ware vom Auf­tragge­ber zurück­ge­sandt bekommt.  

  • §10 Beschaf­fen­heit, Ver­wen­dung und Mängelanzeige

10.1   Grund­lage der Gewährleis­tung des Auf­trag­nehmers, soweit eine solche beste­ht, ist vor­rangig die vere­in­barte Beschaf­fen­heit der Ware im Zeit­punkt des Gefahrüber­gangs. Als vere­in­barte Beschaf­fen­heit gel­ten ins­beson­dere die Her­stellerangaben zu Leis­tungsspez­i­fika­tion, Belas­tung und bes­tim­mungs­gemäßer Ver­wen­dung der Ware in den tech­nis­chen Pro­duk­t­blät­tern des Auf­trag­nehmers. Der Auf­trag­nehmer gewährleis­tet, dass die gelieferte Ware diese Merk­male aufweist, sofern der bes­tim­mungs­gemäße Gebrauch, wie in den tech­nis­chen Pro­duk­t­blät­tern spez­i­fiziert bzw. üblich, zu jed­er Zeit einge­hal­ten wird. Die Ware ist darüber hin­aus zur gewöhn­lichen Ver­wen­dung für ihre bes­tim­mungs­gemäße Ver­wen­dung geeignet. Im Übri­gen gel­ten die geset­zlichen Regelungen.

10.2   Die gelieferte Ware ist nur für die bes­timmten und freigegebe­nen Zwecke vorge­se­hen. Der Auf­trag­nehmer übern­immt für Aufwen­dun­gen und Schä­den aus ein­er vom bes­tim­mungs-gemäßen Gebrauch gemäß Ziff. 10.1 abwe­ichen­den Ver­wen­dung ohne vorherige aus­drück­liche Bestä­ti­gung keine Haf­tung. Der Auf­tragge­ber verpflichtet sich, den Auf­trag­nehmer von allen Ansprüchen Drit­ter wegen Per­so­n­en- und/oder Sach­schä­den freizustellen, sofern diese Aufwen­dun­gen und Schä­den im Zusam­men­hang mit der Ver­wen­dung der Ware zu nicht freigegebe­nen, ver­bote­nen bzw. nicht bes­tim­mungs­gemäßen Zweck­en nach Ziff. 10.1 ohne vorherige aus­drück­liche Zusage des Auf­trag­nehmers ent­standen sind.

10.3   Der Auf­tragge­ber ist für die Geeignetheit und Sicher­heit der Ware für den auf­tragge­ber­seit­i­gen Ein­satz allein ver­ant­wortlich. Der Auf­tragge­ber ist verpflichtet, die Eig­nung der Ware für die von ihm vorge­se­hene Ver­wen­dung selb­st zu über­prüfen. Der Auf­trag­nehmer übern­immt, soweit nicht ander­slau­t­end aus­drück­lich vere­in­bart, keine Garantie, ins­beson­dere nicht für die Zusam­menset­zung, Beschaf­fen­heit oder Halt­barkeit der Ware.

10.4   Die Gewährleis­tungsrechte des Auf­tragge­bers set­zen voraus, dass er seinen Unter­suchungs- und Rügepflicht­en nachgekom­men ist. Er hat ins­beson­dere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich inner­halb von drei (3) Werk­ta­gen ab Abliefer­ung sorgfältig zu unter­suchen, ob sie der bestell­ten Ware und Menge entspricht und ob erkennbare Trans­ports­chä­den oder son­st erkennbare Män­gel vor­liegen. Fern­er hat der Auf­tragge­ber dem Auf­trag­nehmer offenkundi­ge Män­gel bzw. Schä­den, die bei ein­er solchen Prü­fung erkennbar sind, unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich unter Angabe der konkreten Bean­stan­dun­gen und Män­gel­symp­tome, sowie Artikel­num­mer anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie spätestens inner­halb von fünf (5) Werk­ta­gen nach Abliefer­ung erfol­gt, wobei zur Frist­wahrung die Absendung der Anzeige genügt. Ver­säumt der Auf­tragge­ber die ord­nungs­gemäße Unter­suchung oder Män­ge­lanzeige, ist die Haf­tung des Auf­trag­nehmers für nicht bzw. nicht rechtzeit­ig angezeigte Män­gel ausgeschlossen.

10.5   Erfol­gt auf Anweisung des Auf­tragge­bers die Liefer­ung der Ware an einen vom Auf­tragge­ber benan­nten Drit­ten, so erfol­gt die Abliefer­ung der Ware mit deren Ent­ge­gen­nahme durch diesen Drit­ten oder son­stige vom Auf­tragge­ber oder diesem Drit­ten dort zur Ent­ge­gen­nahme befugte Per­so­n­en. Ziff. 10.4 gilt entsprechend.

10.6   Ver­steck­te Män­gel und Fel­daus­fälle hat der Auf­tragge­ber mit den entsprechen­den Angaben wie nach Ziff. 10.4  unter Angabe von Ort und Datum ihres Auftretens unverzüglich gemäß Ziff. 10.4 nach ihrer Ent­deck­ung schriftlich beim Auf­trag­nehmer anzuzeigen.

10.7   Der Auf­tragge­ber gibt dem Auf­trag­nehmer nach der Män­ge­lanzeige unverzüglich Gele­gen­heit und die erforder­liche Zeit, die gerügten Män­gel und dazu eventuell bere­its erfol­gte Maß­nah­men – auch durch Dritte – zu prüfen. Er hat dem Auf­trag­nehmer die bean­standete Ware unverzüglich zu über­mit­teln bzw. zugänglich zu machen und Rekla­ma­tions- und Ser­vice­berichte vorzule­gen. Der Auf­tragge­ber hat dem Auf­trag­nehmer oder seinem Vor­liefer­an­ten Gele­gen­heit zu geben, an Ort und Stelle die Iden­tität und die Beschaf­fen­heit der bean­stande­ten Ware zu prüfen. Anderen­falls kann er sich auf die gerügten Män­gel gegenüber dem Auf­trag­nehmer nicht berufen.

 

  • §11 Gewährleistung

11.1   Bei im Zeit­punkt des Gefahrüber­gangs vor­liegen­den Män­geln der Ware hat der Auf­tragge­ber nach inner­halb angemessen­er Frist durch den Auf­trag­nehmer zu tre­f­fend­er Wahl zunächst das Recht zur Nacher­fül­lung durch Besei­t­i­gung des Man­gels oder Ersat­zliefer­ung man­gel­freier Ware. Das Recht des Auf­trag­nehmers, die Nacher­fül­lung nach den geset­zlichen Vorschriften zu ver­weigern, bleibt unberührt. Sofern der Auf­trag­nehmer nach ein­er angemesse­nen Frist zur Nacher­fül­lung nicht bere­it oder nicht in der Lage ist, kann der Auf­tragge­ber nach sein­er Wahl vom Ver­trag zurück­treten oder den Kauf­preis min­dern. Das­selbe gilt, wenn die Nacher­fül­lung dem Auf­trag­nehmer unzu­mut­bar ist. Bei einem uner­he­blichen Man­gel beste­ht kein Rück­trittsrecht des Auftraggebers.

11.2   Der Auf­trag­nehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacher­fül­lung davon abhängig zu machen, dass der Auf­tragge­ber die fäl­lige Vergü­tung bezahlt. Der Auf­tragge­ber hat das Recht, einen im Ver­hält­nis zum Man­gel angemesse­nen Teil der Vergü­tung zurückzubehalten.

11.3   Zum Zweck der Nacher­fül­lung erforder­liche Aufwen­dun­gen, wie Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­alkosten, trägt der Auf­trag­nehmer, wenn sich her­ausstellt, dass bei Gefahrüber­gang ein Man­gel vor­lag. Alle erforder­lichen Aufwen­dun­gen bes­tim­men sich im Übri­gen nach objek­tiv­en Maßstäben. Sie sind nur erstat­tungs­fähig soweit sie zur Nacher­fül­lung notwendig und angemessen sind. Mit der Nacher­fül­lung ver­bun­dene Aus- und Ein­baukosten sind aus­geschlossen, wenn die Ware vom Auf­tragge­ber nicht bes­tim­mungs­gemäß oder unsachgemäß ver­wen­det wor­den ist. Aus­drück­lich nicht zu den erforder­lichen Aufwen­dun­gen gehören eigene Aufwen­dun­gen des Auf­tragge­bers sowie Schä­den, die nicht notwendig mit der Nacher­fül­lung verknüpft sind.

11.4   Hat der Auf­trag­nehmer die man­gel­hafte Liefer­ung nicht zu vertreten, kann der Auf­tragge­ber seine zur Nacher­fül­lung erforder­lichen Aufwen­dun­gen für Aus- und Ein­baukosten nur in ver­hält­nis­mäßigem Umfang bis zu max­i­mal des Dop­pel­ten des betrof­fe­nen Net­to-Auf­tragswertes als Nacher­fül­lung erstat­tet ver­lan­gen. Hat der Auf­trag­nehmer die man­gel­hafte Liefer­ung zu vertreten, kann der Auf­tragge­ber unter den in § 12 bes­timmten Voraus­set­zun­gen die vol­lum­fängliche Erstat­tung der erforder­lichen Aus- und Ein­baukosten ver­lan­gen. Im Übri­gen sind ver­schulden­sun­ab­hängige Nacher­fül­lungs- und Rück­griff­sansprüche auf Aus- und Ein­baukosten wegen Män­geln ausgeschlossen.

11.5   Die Gewährleis­tungsansprüche des Auf­tragge­bers ent­fall­en, wenn er ohne vorherige Zus­tim­mung des Auf­trag­nehmers die Ware selb­st oder durch Dritte zu repari­eren ver­sucht oder selb­st oder durch Dritte repari­ert oder ändert, wenn die Män­gelbe­sei­t­i­gung hier­durch unmöglich oder unzu­mut­bar erschw­ert wird.

11.6   Die Gewährleis­tung erstreckt sich nicht auf Waren, die nach ihrer Liefer­ung an den Auf­tragge­ber in Folge fehler­hafter oder nach­läs­siger Behand­lung, über­mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betrieb­smit­tel oder die auf­grund beson­der­er äußer­er Ein­flüsse beein­trächtigt wer­den, die nicht der voraus­ge­set­zten Ver­wen­dung entsprechen, sowie auf nicht repro­duzier­bare Soft­warefehler. Gewährleis­tungsansprüche beste­hen fern­er nicht, sofern die Ware nach erfol­gter Liefer­ung unsachgemäß behan­delt, falsch bedi­ent, gewalt­sam zer­stört oder durch chemis­che, physikalis­che oder elek­trische Ein­flüsse beschädigt wird.

11.7   Ansprüche auf Aufwen­dungser­satz anstelle Schadenser­satz statt der Leis­tung sind aus­geschlossen, soweit diese nicht erforder­lich waren bzw. nicht ein vernün­ftiger Drit­ter die Aufwen­dun­gen gemacht hätte, was der Auf­tragge­ber darzule­gen hat.

11.8   Die Ver­jährungs­frist für Gewährleis­tungsansprüche des Auf­tragge­bers beträgt ein Jahr ab geset­zlichem Ver­jährungs­be­ginn. Sofern die Ware entsprechend ihrer bes­tim­mungs­gemäßen Ver­wen­dung für ein Bauw­erk ver­wen­det wird, gel­ten die geset­zlichen Ver­jährungsvorschriften. Die unbeschränk­te Haf­tung des Auf­trag­nehmers für Schä­den aus Ver­let­zung ein­er Garantie oder aus der Ver­let­zung von Leben, Kör­p­er oder Gesund­heit, für Vor­satz und grobe Fahrläs­sigkeit des Auf­trag­nehmers und für Pro­duk­t­fehler nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz bleibt unberührt; für diese gel­ten auss­chließlich die geset­zlichen Regelungen.

11.9   Musste der Auf­tragge­ber als Folge ein­er Man­gel­haftigkeit der vom Auf­trag­nehmer geliefer­ten Sache diese von einem Unternehmer-End­kun­den zurück­nehmen, eine Kauf­preis­min­derung hin­nehmen oder diesem Schadenser­satz oder Aufwen­dungser­satz leis­ten, bedarf es für Gewährleis­tungsrechte gegen den Auf­trag­nehmer, wegen des vom Kun­den des Auf­tragge­bers gel­tend gemacht­en Man­gels ein­er Fristsetzung.

11.10  Eine Stel­lung­nahme des Auf­trag­nehmers gegenüber dem Auf­tragge­ber zu ein­er Män­gel­rüge ist nicht als Anerken­nt­nis eines Man­gels oder Ein­tritt in Ver­hand­lun­gen über einen Anspruch oder die einen Anspruch begrün­den­den Umstände anzuse­hen, soweit nicht aus­drück­lich Ver­hand­lun­gen aufgenom­men wer­den. Dies gilt auch bei der Hinzuziehung Drit­ter, wenn der Auf­trag­nehmer etwaige Ansprüche zurück­gewiesen hat.

11.11  Erfül­lung­sort für die Nacher­fül­lung und Nachbesserung ist der Sitz des Auf­trag­nehmers. Er ist zur Nacher­fül­lung und Nachbesserung auch am Sitz des Auf­tragge­bers berechtigt.

 

  • §12 Schadensersatz

12.1   Das Recht des Auf­tragge­bers, Schadenser­satz zu ver­lan­gen, richtet sich nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen, soweit in den AGB nichts anderes bes­timmt ist.

12.2   Für Schä­den aus der Ver­let­zung ein­er Garantie oder aus der Ver­let­zung von Leben, Kör­p­er oder Gesund­heit haftet der Auf­trag­nehmer unbeschränkt. Das­selbe gilt für Vor­satz und grobe Fahrläs­sigkeit des Auf­trag­nehmers, für die zwin­gende geset­zliche Haf­tung nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz und für die Haf­tung wegen eines arglisti­gen Ver­schweigens von Mängeln.

12.3   Für ein­fache Fahrläs­sigkeit haftet der Auf­trag­nehmer auf Schadenser­satz im Übri­gen nur bei der Ver­let­zung ein­er wesentlichen Ver­tragspflicht, die sich aus der Natur des Ver­trages ergibt, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trages erst ermöglicht und auf die der Auf­tragge­ber regelmäßig ver­trauen darf. Solche wesentlichen Ver­tragspflicht­en des Auf­trag­nehmers sind ins­beson­dere seine Hauptleis­tungspflicht­en, wie beispiel­sweise die man­gel­freie Liefer­ung der Ware. Bei fahrläs­siger Ver­let­zung wesentlich­er Ver­tragspflicht­en des Auf­trag­nehmers sowie bei Verzug und Unmöglichkeit ist die Haf­tung des Auf­trag­nehmers beschränkt auf den vorherse­hbaren, typ­is­cher­weise ein­tre­tenden Schaden in Höhe von bis zu EUR 100.000,–. Im Übri­gen ist die Haf­tung der Auf­trag­nehmer und sein­er Mitar­beit­er für ein­fache Fahrläs­sigkeit ausgeschlossen.

12.4   Der Auf­trag­nehmer haftet nicht für Folgeschä­den, Ver­lust oder schuld­hafte Beschädi­gung, ins­beson­dere durch unsachgemäße Mon­tage, Instal­la­tion oder Hand­habung der Ware durch den Auf­tragge­ber, seine Kun­den oder ihrer Beauf­tragten und Mitarbeiter.

12.5   Ver­langt der Auf­trag­nehmer vom Auf­tragge­ber Schadenser­satz wegen Nichter­fül­lung und ist die Ware von ihm noch nicht aus­geliefert, so ste­hen ihm, ohne beson­deren Nach­weis pauschal 15 % der Net­to-Verkauf­spreis­es als Ver­tragsstrafe zu. Weist der Auf­trag­nehmer nach, dass ihm ein weit­erge­hen­der Schaden ent­standen ist, kann er auch diesen erset­zt ver­lan­gen. Entsprechen­des gilt für die Vergü­tung des Auf­trag­nehmers, sollte der Auf­trag­nehmer eine beauf­tragte Werkleis­tung vorzeit­ig kündigen.

12.6   Soweit der Auf­trag­nehmer tech­nis­che Auskün­fte gibt oder bera­tend tätig wird und diese Auskün­fte oder Beratung nicht zu dem ver­traglich geschulde­ten Leis­tung­sum­fang gehört, geschieht dies unverbindlich, unent­geltlich und unter Auss­chluss ein­er Haf­tung auf Schadensersatz.

 

  • §13 Produkthaftung

13.1   Der Auf­tragge­ber wird die Ware nicht ohne vorherige Zus­tim­mung des Auf­trag­nehmers verän­dern, ins­beson­dere wird er vorhan­dene War­nun­gen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verän­dern oder ent­fer­nen. Bei Ver­let­zung dieser Pflicht stellt der Auf­tragge­ber den Auf­trag­nehmer im Innen­ver­hält­nis von Pro­duk­thaf­tungsansprüchen Drit­ter frei, soweit der Auf­tragge­ber für den haf­tungsaus­lösenden Fehler ver­ant­wortlich ist.

13.2   Wird der Auf­trag­nehmer auf­grund eines Pro­duk­t­fehlers der Ware zu einem Pro­duk­trück­ruf oder ein­er ‑war­nung ver­an­lasst, so wird der Auf­tragge­ber ihn unter­stützen und alle ihm zumut­baren, vom ihm ange­ord­neten Maß­nah­men tre­f­fen und ihm die Ware sowie alle erforder­lichen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen zur Ver­fü­gung stellen.

13.3   Der Auf­tragge­ber ist verpflichtet, die Kosten des Pro­duk­trück­rufs oder der ‑war­nung zu tra­gen, soweit er für den Pro­duk­t­fehler und den einge­trete­nen Schaden ver­ant­wortlich ist. Weit­erge­hende Ansprüche des Auf­trag­nehmers bleiben unberührt.

13.4   Der Auf­tragge­ber wird den Auf­trag­nehmer unverzüglich schriftlich über ihm bekan­nt wer­dende Risiken bei der Ver­wen­dung der Ware und mögliche Pro­duk­t­fehler bzw. Pro­duk­taus­fälle in jedem Einzelfall informieren.

 

  • §14 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

14.1   Die vom Auf­trag­nehmer zum Zweck der Waren­pro­duk­tion erzeugten Unter­la­gen und Dat­en bleiben im Besitz und Eigen­tum des Auf­trag­nehmers. Sie wer­den von diesem unter Beach­tung der Daten­schutzge­set­ze archiviert.

14.2   Der Auf­trag­nehmer bleibt an allen Spez­i­fika­tio­nen, Zeich­nun­gen, Grafiken, Abbil­dun­gen, tech­nis­chen Beschrei­bun­gen und son­sti­gen tech­nis­chen Infor­ma­tio­nen, die im Zusam­men­hang mit diesem Ver­trag geliefert oder geleis­tet wer­den, auss­chließlich­er Rechtsin­hab­er. Diese dür­fen vom Auf­tragge­ber nicht zu anderen Zweck­en ver­wen­det werden.

14.3   Der Auf­trag­nehmer behält sich vor, auf den Waren in geeigneter Weise auf seine Fir­ma hinzuweisen.

14.4   Soweit nicht etwas anderes aus­drück­lich geregelt wird, wer­den mit dem Erwerb der Ware keine Lizen­zen oder Nutzungsrechte, Schutzrechte, schutzrechts­gle­iche Rechte oder son­stige Rechte am geisti­gen Eigen­tum und gewerblichen Schutzrecht­en auf den Auf­tragge­ber über­tra­gen. Ausgenom­men sind mit der Liefer­ung zwin­gend ver­bun­dene Rechte.

14.5   Die Ware kann Patent‑, Marken‑, Urheber‑, Muster­recht­en und anderen gewerblichen Schutzrecht­en Drit­ter unter­liegen. Der Auf­trag­nehmer ist nicht für Forderun­gen im Zusam­men­hang mit ein­er Ver­let­zung eines dieser Rechte ver­ant­wortlich oder haftbar.

 

  • §15 Datenschutz

         Per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en des Auf­tragge­bers (Liefer­an­ten- und Kun­den­dat­en) wer­den auss­chließlich zur Erfül­lung des Ver­trags, dessen Ver­tragspartei der Auf­tragge­ber als betrof­fene Per­son ist, oder zur Durch­führung erforder­lich­er vorver­traglich­er Maß­nah­men, die auf Anfrage des Auf­tragge­bers erfol­gen, ver­ar­beit­et. Rechts­grund­lage für die Ver­ar­beitung ist Art. 6 Absatz 1 b) Daten­schutz-Grund­verord­nung (DSGVO). Unbeschadet etwaiger geset­zlich­er Auf­be­wahrungs­fris­ten, wer­den diese Dat­en nach Ver­trags­beendi­gung gelöscht.

  • §16 Entsorgung

Soweit geset­zlich vorgeschrieben, ist der Auf­tragge­ber verpflichtet, Pro­duk­te, die unter das Elek­troG, Bat­terieG oder die Ver­pack­ungs­VO sowie die in an seinem Sitz geson­dert gel­tenden entsprechen­den geset­zlichen Vorschriften fall­en, im Ein­klang mit sämtlichen geset­zlichen Bes­tim­mungen eigen­ver­ant­wortlich zu entsor­gen. Der Auf­tragge­ber übern­immt alle damit zusam­men­hän­gen­den Zahlungs- und Mit­teilungspflicht­en soweit dies geset­zlich möglich ist und wird die vorste­hen­den Verpflich­tun­gen seinen Abnehmern entsprechend auferlegen.

 

  • §17 Schlussbestimmungen

17.1    Ver­tragsän­derun­gen oder ‑ergänzun­gen bedür­fen der Schrift­form Soweit in den AGB nicht anders geregelt, umfasst die ver­tragliche Schrift­form auch die Kor­re­spon­denz mit­tels Tele­fax und Email.

17.2   Die Über­tra­gung von Recht­en und Pflicht­en des Auf­tragge­bers auf Dritte ist dem Auf­trag­nehmer gegenüber nur mit schriftlich­er Zus­tim­mung des Auf­trag­nehmers wirksam.

17.3   Erfül­lung­sort für die ver­traglichen Pflicht­en ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

17.4   Gerichts­stand für alle Stre­it­igkeit­en aus der Ver­trags­beziehung ist der Geschäftssitz des Auf­trag­nehmers. Der Auf­trag­nehmer ist auch zur Klageer­he­bung am Sitz des Auf­tragge­bers sowie an jedem anderen zuläs­si­gen Gerichts­stand berechtigt.

17.5   Für die Ver­trags­beziehung ein­schließlich sein­er Ausle­gung und Durch­führung gilt das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land unter Auss­chluss des Übereinkom­mens der Vere­in­ten Natio­nen über Verträge über den inter­na­tionalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

17.6   Sollte eine Bes­tim­mung dieser AGB ganz oder teil­weise unwirk­sam oder undurch­führbar sein oder wer­den oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befind­en, so wird dadurch die Gültigkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirk­same oder durch­führbare Bes­tim­mung als vere­in­bart, die dem Zweck der unwirk­samen oder undurch­führbaren Bes­tim­mung am näch­sten kommt; das gle­iche gilt, soweit ein regelungs­bedürftiger Sachver­halt nicht aus­drück­lich geregelt ist. Im Übri­gen sind die Ver­tragspart­ner verpflichtet, die unwirk­same Bes­tim­mung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gle­ichk­om­mende Regelung zu ersetzen.

Ober­sten­feld, Juli 2023